Art. 18 Haftung

¹ Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt erhält der Verein Legalis Consilium für seine Bemühungen keine finanzielle Entschädigung und deshalb muss jeder Mandant vor der Eröffnung des Falles einen Haftungsausschluss unterschreiben, der wie folgt lautet: Die Haftung des Legalis Consilium für Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Zudem wird die Haftung für etwaige Hilfspersonen des Legalis Consilium vollständig ausgeschlossen.

² Das Legalis Consilium haftet lediglich bei Grobfahrlässigkeit mit dem Vereinsvermögen. Massgeblich ist dabei nicht die Sorgfalt eines Rechtsanwalts, sondern die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten eines Studierenden der Rechtswissenschaften.